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1. Anwendbarkeit

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Zur Anwendbarkeit siehe § 9 Rn. 1. Entsprechende Anwendbarkeit bei Heranwachsenden (§ 105 Abs. 1) bedeutet, dass die Mitwirkung von Erziehungsberechtigten, soweit sie erforderlich ist (Abs. 2), bei diesen entfällt. § 10 gilt auch für rechtswidrige Taten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts der früheren DDR begangen worden sind (Kap. III C Abschnitt III Nr. 3 f § 1 der Anlage I zum Einigungsvertrag). Voraussetzung für die Anordnung von Weisungen nach § 10 ist, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne von § 3 S. 1 festgestellt ist (hierzu § 9 Rn. 5). Zu den weiteren Voraussetzungen in der Person des Verurteilten siehe § 9 Rn. 6–8.

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Weisungen kommen bei nicht allzu schwerwiegenden Verfehlungen in Betracht, die durch ungünstige äußere Einflüsse, Erziehungsmängel oder Fehlerziehung minderen Grades oder durch seelische, geistige oder charakterliche Schwächen oder Störungen des Jugendlichen oder Heranwachsenden bedingt sind (Nr. 1 RiJGG zu § 10).

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Zweck der richterlichen Weisungen nach § 10 ist es, bei einer nicht allzu schweren Verfehlung sichtbar gewordene Erziehungsmängel oder charakterliche Schwächen des Jugendlichen oder Heranwachsenden zu beseitigen und zu überwinden (Knögel NJW 1958, 609 ff., 611). Sie waren jedenfalls bis zum Inkrafttreten des 1. JGGÄndG 1990 die gebräuchlichsten Erziehungsmaßregeln (Terdenge Strafsanktionen S. 110), wurden danach aber deutlich weniger verhängt (Streng Jugendstrafrecht, Rn. 348: 1990 rund 49 %, 1992 rund 25 %, 2000 rund 20 %, 2006 gut 24 %, 2009 knapp 28% aller Verurteilungen). Zum Zweck der Weisungen s. i.Ü. Rn. 5.

Jugendgerichtsgesetz

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