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3. Andere Maßnahmen in Verbindung mit Bewährungsentscheidungen

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Nach dem Grundsatz der Einspurigkeit des Freiheitsentzuges (s. Rn. 5) ist auch die Anordnung der Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung (§ 12 Nr. 2) neben einer Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe (§ 27) ausgeschlossen (BGH NJW 1988, 2251; BGHR JGG § 27 Maßnahmenverbindung 1; OLG Frankfurt NJW 1955, 603; LG Münster MDR 1974, 602; Dallinger/Lackner § 27 Rn. 10; Potrykus NJW 1955, 245; Nothacker S. 248 f., jeweils zur Fürsorgeerziehung nach § 9 Nr. 2; Ostendorf § 27 Rn. 11; Brunner/Dölling § 8 Rn. 2; siehe auch Dallinger/Lackner § 27 Rn. 20), weil auch die Heimerziehung nach § 34 SGB VIII eine freiheitsentziehende Maßnahme darstellt, die anderen Voraussetzungen als die Jugendstrafe folgt (s. § 12 Rn. 5), so dass es bei Entscheidungen nach § 30 zu den Zielkonflikten kommen kann, denen § 8 Abs. 2 entgegenwirken will. Die Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe soll dem Jugendlichen die Chance geben, durch sein Verhalten in der Bewährungszeit zu zeigen, dass die bei ihm vorhandenen und festgestellten schädlichen Neigungen nicht den Umfang haben, der die Verhängung einer Jugendstrafe erfordert. Diese Chance kann der Jugendliche regelmäßig nur nutzen, wenn er sich in Freiheit bewähren kann (BGH NJW 1988, 2251). Ebenso unzulässig ist die Anordnung der Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung daher auch, wenn eine Jugendstrafe gem. § 21 zur Bewährung ausgesetzt wird. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Verweisung gilt dies auch für Entscheidungen nach § 61.

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Eine gleichzeitig bestehende Erziehungsbeistandschaft ruht, wenn der Jugendliche unter Bewährung steht (§ 8 Abs. 2 S. 2), gleichviel, ob es sich dabei um eine jugendrichterlich angeordnete oder um eine solche im Rahmen der öffentlichen Jugendhilfe handelt. Sie lebt wieder auf, wenn die Bewährungsaufsicht wegen des Erlasses der Jugendstrafe oder wegen des Widerrufs der Strafaussetzung beendet ist.

Jugendgerichtsgesetz

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