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2. Jugendarrest in Verbindung mit Bewährungsentscheidungen (Absatz 2 Satz 2)

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Durch Gesetz vom 4.9.2012 (BGBl. I, S. 1854) wurde die Möglichkeit eröffnet, Jugendarrest (§ 13 Abs. 2 Nr. 3) unter bestimmten Voraussetzungen neben einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe (§ 21) oder der Aussetzung der Verhängung von Jugendstrafe (§ 27) anzuordnen und damit die gesamte, auf durchaus überzeugenden Gründen beruhende höchstrichterliche Rechtsprechung und Literatur zur Unzulässigkeit einer solchen Verbindung (s. hierzu etwa § 8 Rn. 6 und 8 der Vorauflage) aus erzieherischen Gründen über Bord geworfen. Die bezeichnete Verbindung der Maßnahmen ist allerdings nur unter den Voraussetzungen des § 16a zulässig, womit der Gesetzgeber verhindern wollte, dass ein solcher Jugendarrest ohne weitergehende Verfolgung der in § 16a genannten erzieherischen und präventiven Zwecksetzung gleichsam nur als Übelszufügung verhängt wird, damit „der oder die Betroffene `wenigstens etwas verspürt`“ (amtl. Begr. BT-Drucks. 17/9389, S. 9). Gleichzeitig sollte mit der Verweisung auch der eigenständige Anwendungsberich eines derartigen Jugendarrests klargestellt und verfassungsrechtlichen Bestimmtheitserfordernissen Rechnung getragen werden (amtl. Begr. BT-Drucks. 17/9389 S. 9 unter Hinweis auf BVerfG – 2 BvR 930/04 = NtZ 2005, 642). Die Anordnung von Jugendarrest ist aufgrund einer entsprechenden Verweisung in § 61 Abs. 3 S. 1 schließlich auch neben dem Vorbehalt der nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung (§ 61) zulässig, nicht mehr jedoch in dem nachträglichen Aussetzungsbeschluss nach §§ 61, 61a selbst (amtl. Begr. BT-Drucks. 17/9389, S. 9). Durch die Anrechungsvorschriften § 26 Abs. 3 S. 3, § 30 Abs. 1 S. 2, § 31 Abs. 2 S. 3 und § 61b Abs. 4 S. 1 soll eine Überschreitung des Schuldmaßes durch die Gesamtheit der verhängten Rechtsfolgen verhindert werden.

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Abs. 2 S. 2 ist eng auszulegen. Die dort zugelassene Kopplungsmöglichkeit gilt ausschließlich für Jugendarrest. Unberührt bleibt das Koppelungsverbot mit Jugendarrest demnach in Fällen der Verhängung einer vollstreckbaren Jugendstrafe (s. Rn. 5), ebenso das Verbot der Kopplung von Heimerziehung mit Jugendstrafe, auch wenn diese zur Bewährung ausgesetzt (§ 21), solches im Urteil vorbehalten (§ 61 ff.) oder die Entscheidung der Verhängung von Jugendstrafe gemäß § 27 zur Bewährung ausgesetzt wird (s. Rn. 9 sowie die Grundsätze in BVerfG NJW 2005, 2140; BGHSt 18, 207; BayObLG StV 1999, 657). Eine Analogie kommt im Hinblick auf den belastenden Charakter einer solchen Maßnahme und mangels erkennbarer Regelungslücke nicht in Betracht.

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§ 8 Abs. 2 S. 2 setzt nach seinem Wortlaut voraus, dass die Verhängung von Jugendarrest in den Fällen der Rn. 6 im Urteil selbst erfolgt. Ausgeschlossen ist damit die zusätzliche Verhängung des Jugendarrests in einem nachträglichen Beschluss, etwa in Fällen des § 57 Abs. 1 S. 1, § 61 (amtl. Begr. BT-Drucks. 17/9389, S. 9, 11 unter Hinweis auch auf die in § 16a genannten Zwecke).

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