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2. Umgehungsverbot

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Die richterlichen Weisungen müssen die weiteren Vorschriften des JGG, des StGB sowie andere einfache Gesetze beachten; sie dürfen diese nicht umgehen oder deren spezielle Auswirkungen erzeugen.

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So ist der Richter insbesondere an die zeitlichen Grenzen des § 11 Abs. 1 gebunden. Bei Soldaten hat er gemäß § 112a Nr. 3 die Besonderheiten des Wehrdienstes zu beachten. Er darf als gesetzlicher Richter auch sein Weisungsrecht nicht dadurch delegieren, dass er den Betroffenen generell den Weisungen einer anderen Person (Bewährungs-, Betreuungshelfer, s. hierzu Rn. 40) unterstellt und dieser Auswahl und Anordnung der Weisungen überlässt. Eine solche Delegation ist nur in § 53 mit der Überweisung an das Familiengericht vorgesehen.

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Weiterhin darf der Richter den Betroffenen zur Erfüllung einer nach anderen Gesetzen bestehenden Pflicht dann nicht gem. § 10 anweisen, wenn die Nichterfüllung dieser Pflicht in dem zu Grunde liegenden Gesetz selbst strafbewehrt ist, weil es sonst im Hinblick auf § 11 Abs. 3 zu einer gesetzlich nicht vorgesehenen Doppelbestrafung führen kann. Aus diesen Gründen wäre die Weisung, die Pflichten im Rahmen eines zivilen Ersatzdienstes zu erfüllen und dort nicht zu fehlen, im Hinblick auf § 52 ZDG unzulässig (anders für entsprechende Weisungen im Rahmen der Strafaussetzung zur Bewährung nach Erwachsenenstrafrecht: OLG Hamburg NJW 1969, 1780 ff.; OLG Hamm StV 1981, 75; BayObLGSt 1970, 122, weil hier die Weisung ein Minus zur Strafvollstreckung sei, die dazu diene, den Verurteilten vor dem Strafvollzug zu bewahren). Unzulässig wäre auch die Weisung, die Verfahrenskosten zu tragen (BGHSt 9, 365 ff. für Weisung nach § 56c StGB); dies ist in § 74 JGG und, im Falle der Auferlegung der Kosten und Auslagen, nach den Vorschriften der StPO abschließend geregelt. Anderenfalls wäre auch, abgesehen von der erzieherischen Zweifelhaftigkeit einer derartigen Anordnung (BGH 9, 365 ff.), die Nichtzahlungsfolge mit sachlich-rechtlichen Nachteilen bedroht (hier § 11 Abs. 3), die sonst im Strafrecht nicht mit bloßer Kostensäumnis verbunden zu sein pflegen (BGHSt 9, 367; a.A. für das JGG: Meyer NJW 1957, 371, der die Kostentragungspflicht mit der im Rahmen des § 10 allerdings systemwidrigen „Denkzettel“-Funktion begründen will).

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Rechtsfolgen, insbesondere Maßregeln der Besserung und Sicherung, die durch Gesetz abschließend geregelt sind, dürfen nicht durch eine inhaltlich gleiche Weisung angeordnet werden (OLG Hamm NJW 1955, 34; BayObLG NJW 1980, 2424; SK-Horn § 56c Rn. 7; Peters JZ 57, 65; im Erg. ebenso LK-Hubrach § 56c Rn. 30 ff.; van Els NJW 1968, 2156 f.; Baumann GA 1958, S. 293 ff., 297 f.; a.A. Dallinger/Lackner § 10 Rn. 19; wie hier auch Bruns GA 1959, 222 ff., der prägnant darauf hinweist, dass es etwa nicht rechtens sein könne, de facto eine Freiheitsstrafe durch die Weisung „für eine bestimmte Zeit am Leben der Gefängnisinsassen teilzunehmen“ (S. 223), auszusprechen. Wo die Voraussetzungen der spezialgesetzlich geregelten Maßregeln der Besserung und Sicherung vorliegen, müssen diese angeordnet (Bruns GA 1959, 224; Mrozynski JR 1983; 401) und dürfen nicht im Wege der Weisung mit ihren anderen, in der Spezialnorm nicht vorgesehenen und mitunter weitergehenden Rechtsfolgen eingeführt werden.

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Schon gar nicht dürfen die gesetzlichen Voraussetzungen von Maßregeln der Besserung und Sicherung umgangen werden. Dies darf auch dann nicht geschehen, wenn die Weisung ausschließlich oder überwiegend nicht mit dem Sicherungszweck der speziellen Maßregel, sondern mit der Förderung und Sicherung der Erziehung begründet wird (s. auch Rn. 19, 56; a.A. Brunner/Dölling § 10 Rn. 9; Schaffstein/Beulke/Swoboda Rn. 320 Beispiel 3; OLG Braunschweig Nds Rpfl 1969, 236; s. Rn. 19; wie hier vergleichbar OLG Hamm – 2 Ws 134-137/215 = StV 2016, 666 m.w.N.). Aus der abschließenden Regelung in den §§ 61 ff. StGB, die für das JGG zudem auf § 61 Nr. 1, 2, 4 und 5 StGB beschränkt sind (§ 7), hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich dabei um Maßregeln der Besserung und Sicherung handelt und deren einschneidenden Eingriffsgehalt durch fest umgrenzte Tatbestände abschließend bestimmt. Diese eindeutige gesetzliche Zweckbestimmung kann nicht durch Richterspruch in ein rein erzieherisches Ziel modifiziert werden. Der gesetzliche Zweck der Maßregeln der Besserung und Sicherung ändert sich nicht dadurch, dass sie als Weisung ausgesprochen werden. Der Gesetzesumgehung wäre so mit der einfachen Behauptung, die die Wirkungen der speziellen Maßregelnorm enthaltende Weisung habe nun ausnahmsweise rein erzieherische Wirkung, Tür und Tor geöffnet (van Els NJW 1968, 2156 f.).

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Dementsprechend sind Weisungen unzulässig, die einem Berufsverbot (§ 70 StGB) gleichkommen (OLG Hamm NJW 1955, 34; a.A. für das Erwachsenenstrafrecht: OLG Hamburg NJW 1972, 168; OLG Hamm JMBlNW 1969, 285; BGHSt 9, 258). Dies gilt jedenfalls für die Weisungen nach § 10, weil das JGG ein Berufsverbot ausdrücklich ausschließt (§ 7) und eine entsprechende Weisung der gesetzlichen Intention zuwiderliefe (s. auch Rn. 31).

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Desgleichen ist eine Weisung, die in ihrer Wirkung dem Entzug der Fahrerlaubnis oder dem Fahrverbot gleichkommt, nicht nur dann unzulässig, wenn sie ganz oder überwiegend der Sicherung des Straßenverkehrs dient (OLG Düsseldorf NJW 1968, 2156 f.; OLG Braunschweig NdsRpfl 1969, 235; OLG Köln JMBlNW 1964, 221), sondern auch dann, wenn der Erziehungsgedanke überwiegt (siehe Rn. 17, 56; Bruns GA 1959, 226 [Fahrerlaubnisentzug „auf kaltem Wege“]). Dies folgt auch aus dem richtungsbestimmenden Katalog in § 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 bis 9, bei dem der Gesetzgeber davon abgesehen hat, Weisungen zu normieren, die inhaltlich den Maßregeln der Besserung und Sicherung gleichkommen. Für die besonderes häufigen Fälle von Verkehrsverstößen (§ 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 9) hat er ersichtlich auf erzieherisch sicherlich sinnvolle Weisungen der Art verzichtet, die dem Entzug der Fahrerlaubnis oder dem Fahrverbot gleichkommen (Führerschein für bestimmte Zeit zu den Akten zu geben; Fahrzeug nicht zu benutzen und dergl.).

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Unzulässig sind auch Weisungen zu einem Verhalten, das in anderen Gesetzen abschließend geregelt ist (BayObLG NJW 1980, 2424; a.A. wohl LK-Hubrach § 56c Rn. 26 ff., 32). So ist die Weisung an einen ausländischen Jugendlichen, das Bundesgebiet zu verlassen oder für eine bestimmte Zeit nicht mehr zu betreten, rechtswidrig, weil dieser Sachverhalt im AuslG abschließend und mit anderen Zuständigkeiten geregelt ist (OLG Karlsruhe Die Justiz 1964, 90; OLG Koblenz GA 1985, 517; mit anderer Begründung LG Freiburg JR 1988, 523 f.). Die Weisung an einen wegen Zivildienstflucht aus Gewissensgründen Verurteilten, nunmehr seinen Zivildienstpflichten nachzukommen, ist rechtswidrig, weil sie, abgesehen von ihrer abschließenden Regelung im ZDG, den für die Mehrfachbestrafung von Zivildienstverweigerern aus Gewissensgründen vom BVerfG (NJW 1968, 982) aufgestellten Grundsätzen widerspricht (BayObLG NJW 1980, 2424).

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Schließlich dürfen die Weisungen nicht in einen Lebensbereich eingreifen, der nach dem Willen des Gesetzgebers keinem staatlichen Zwang unterliegen soll (Schönke/Schröder-Kinzig § 56c Rn. 9). So wäre die – für Heranwachsende schon durchaus denkbare – Weisung, die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherzustellen, abgesehen von ihrer bereits erörterten Verfassungswidrigkeit, unzulässig (arg. e. § 888 ZPO).

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