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1. Zweck

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Abs. 1 Satz 1 definiert, was der Gesetzgeber unter Weisungen versteht und legt damit gleichzeitig deren Zweck fest: Weisungen sind Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. Gleichzeitig dient die jugendrichterliche Weisung ausschließlich spezialpräventiven Zwecken, nämlich dazu, „in abgewogener, angemessener Weise in die Lebensführung des Betroffenen einzugreifen, zur Förderung und Sicherung seiner Erziehung beizutragen und ihn so künftig vor der Begehung von Straftaten und den hierfür drohenden, gegebenenfalls einschneidenderen Sanktionen zu bewahren“ (BVerfG NStZ 1987, 275). Dem Gesetzgeber geht es nicht um Ahndung und Sühne, sondern „allein darum, der durch die konkrete Straftat erkennbar gewordenen Erziehungsbedürftigkeit des Täters mit sachgerechten und zumutbaren Mitteln Rechnung zu tragen“ (BVerfG NStZ 1987, 275). Damit sind andere Sanktionszwecke wie etwa der Sühne oder der Vergeltung von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Dieser ausschließliche Erziehungszweck gilt auch bei der Anordnung gegen einen Heranwachsenden (BVerfG NStZ 1987, 275; a.A. Mrozynski JR 1983, 397 f.). Der Umstand, dass der Heranwachsende nicht mehr der elterlichen Sorge unterliegt, ist gegenüber der eindeutigen Fassung des § 105 Abs. 1, der gerade die Fälle erfasst, in denen ein Täter trotz seines Alters noch einem Jugendlichen entwicklungsmäßig gleichsteht, ohne jede Bedeutung (zur elterlichen Sorge s. Rn. 11).

Jugendgerichtsgesetz

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