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4. Bestimmtheit

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Die Weisungen müssen schließlich so bestimmt sein, dass sie sowohl dem Betroffenen, als auch den mit der Überwachung Beauftragten verständlich und Missverständnisse ausgeschlossen sind (Nothacker S. 196 unter Hinweis auf das Gebot der Gesetzesbestimmtheit und der „erzieherischen Klarheit“).

Jugendgerichtsgesetz

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