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2. Selbstständige Lebensführung

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Die Weisung muss geeignet sein, den festgestellten Erziehungsmängeln abzuhelfen (BVerfG NStZ 1987, 275 ff.). Sie darf nur dazu dienen, den Verurteilten in der selbstständigen Lebensführung zu unterstützen; sie muss sich daher auf die Gestaltung des Lebens in Freiheit, also außerhalb eines Arrest- oder Strafvollzuges beziehen (OLG München NStZ 1985, 411 zu § 56c StGB). Deswegen sind Weisungen, die sich auf den Arrest- oder Strafvollzug beziehen (z.B. pünktliches Antreten des Arrestes, Wohlverhalten im Arrest oder Jugendstrafvollzug) unzulässig (Dallinger/Lackner § 10 Rn. 23; OLG München a.a.O.). Die Weisungen dürfen sich auch nicht darauf beschränken, nur die Lebensführung zu regeln; dies muss gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 vielmehr zur Förderung und Sicherung der Erziehung geschehen (LG Freiburg JR 1988, 523).

Jugendgerichtsgesetz

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