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III. Zumutbarkeit (Absatz 1 Satz 2)

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Mit den Weisungen dürfen an die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden (§ 10 Abs. 1 S. 2). Damit nennt der Gesetzgeber eine der Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen jugendrichterlicher Weisungen nach § 10 ausdrücklich (zu den weiteren Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen s. Rn. 8–25). Eine Weisung ist neben dem Fall der Verfassungswidrigkeit (hierzu unten Rn. 8–11) dann unzumutbar, wenn deren vorschriftsmäßige Erfüllung in einem die festgestellte Persönlichkeitsentwicklung und das soziale Umfeld des Betroffenen außer acht lassenden krassen Missverhältnis zu Alter und Ausbildung des Täters, sowie dessen persönlichen, rechtlichen wie gesellschaftlichen Möglichkeiten und Verpflichtungen steht. Die Anordnung muss dem Alter und dem Entwicklungsstand zur Zeit der Aburteilung entsprechen (BVerfG NStZ 1987, 276). So wäre die Weisung an einen 17-jährigen Gymnasiasten, der des Ladendiebstahls überführt ist, 100 Mal den Satz „Ich darf nicht stehlen“ zu schreiben ebenso unzulässig wie das Gebot für einen 14-jährigen der Beleidigung für schuldig befundenen Hauptschüler, eine wissenschaftlich geordnete Darstellung über die ethischen und rechtlichen Grundlagen des Persönlichkeitsrechts abzuliefern. Die Weisung muss mit den Kräften des Täters von diesem selbst ausgeführt werden können. Soweit zu recht die Berücksichtigung des Ehrgefühls des Jugendlichen zu fordern ist (Brunner 9. Aufl., § 10 Rn. 3), dürfen hieran jedoch keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Erhält ein Jugendlicher die Weisung, in Parkanlagen Laub zu harken, so ist hierin nicht schon deshalb „eine negative Ausgrenzung“ mit „demütigendem Charakter“ (so Ostendorf § 10 Rn. 13) zu sehen, weil dies in der Öffentlichkeit geschieht (so jedoch Ostendorf § 10 Rn. 13). Ist ein Betroffener bereits berufstätig, so wird, obgleich das JArbSchG nicht gilt (Potrykus NJW 1956, 654 ff.; allg.M.), die Arbeitszeit des Jugendlichen zu berücksichtigen und eine Überforderung zu vermeiden sein, ohne dabei aber die „Mühsal der Arbeit“ (Ostendorf § 10 Rn. 13) über zu betonen.

Jugendgerichtsgesetz

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