Читать книгу Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer - Страница 173
3. Verhältnismäßigkeit
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Die Weisungen müssen verhältnismäßig sein, d.h. erforderlich, zur Durchsetzung der gesetzlichen Zwecke (§ 10 Abs. 1 S. 1) geeignet und tatangemessen sein. Dies folgt generell aus dem rechtsstaatlichen Übermaßverbot (Art. 20 Abs. 3 GG; BVerfG NStZ 1987, 275 f.). Wegen des Geeignetheitsgebots müssen sie so ausgestaltet sein, dass sie überwachbar sind (vgl. Nr. 2 RiJGG zu § 10).
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Die Anordnungen dürfen keine generelle Erziehung des Betroffenen bezwecken. § 10 ist keine sozialtherapeutische Generalklausel, sondern nur eine Rechtsgrundlage für solche erzieherischen Maßnahmen, die dazu beitragen können, den Täter künftig vor der Begehung von Straftaten – insbesondere der abgeurteilten Art – und den hierfür drohenden, ggf. einschneidenderen Sanktionen zu bewahren (zuletzt BVerfG NStZ 1987, 275). Diese Beschränkung auf das individuelle Präventionsziel wurde durch die Neufassung des § 2 Abs. 1 durch Gesetz v. 13.12.2007 (BGBl. I, S. 2894) ausdrücklich klargestellt. Der pädagogischen Phantasie des Richters ist damit eine nicht zu unterschätzende Rechtmäßigkeitsgrenze gesetzt.
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Die Weisungen müssen sowohl in ihrer erzieherischen Ausgestaltung, als auch in ihrem Ausmaß tatbezogen sein. Dies bedeutet zum einen, dass die angeordneten Erziehungsmaßnahmen gerade auf die Beseitigung derjenigen Erziehungs- und Charaktermängel abzuzielen haben, die in der Anlasstat zum Ausdruck gekommen sind. Zum anderen ist deren Unrechtsgehalt der Maßstab dafür, ob überhaupt Erziehungsmaßregeln angeordnet werden (s. § 5 Rn. 7 m.N.). Andererseits darf der Unrechtsgehalt der Tat nicht dazu führen, dass in die Erwägung über Art und Umfang der Weisung repressive Überlegungen einfließen (s. § 5 Rn. 7 m.N.). Entscheidend für Art und Umfang der Weisung ist das durch die Anlasstat sichtbar gewordene Erziehungsdefizit im Hinblick auf weitere Verfehlungen derselben oder ähnlicher Art. Nur dies darf durch die Erziehungsmaßregeln ausgeglichen werden. Ist der Unrechts- und Schuldgehalt der Anlasstat indessen so groß, dass er eigener Berücksichtigung bedarf, so ist alternativ oder kumulativ an Zuchtmittel oder Jugendstrafe zu denken (s. § 5 Rn. 7).