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2. Anordnung

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Wird Jugendstrafe verhängt und die Sicherungsverwahrung vorbehalten, so ordnet das Gericht gem. Satz 1 den Vollzug der Jugendstrafe in einer sozialtherapeutischen Einrichtung an, wenn der Jugendliche das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Anordnung unterbleibt, wenn die Resozialisierung des Verurteilten dadurch nicht bessser gefördert werden kann. Ist dies der Fall, kann die Anordnung gem. Satz 2 auch nachträglich erfolgen, sobald sich herausstellt, dass die Resozialisierung durch die Behandlung besser gefördert werden kann. Solange noch keine entsprechende Anordnung ergangen oder der Gefangene noch nicht in eine sozialtherapeutische Einrichtung verlegt worden ist, was gegebenenfalls auch nach jeweiligem Landesrecht geschehen kann (vgl. BT-Drucks. 17/9874, S. 24), ist darüber nach jeweils sechs Monaten neu zu entscheiden (Satz 3). Zuständig für die nachträglicheAnordnung ist gemäß Satz 4 die Strafvollstreckungskammer, wenn der Gefangene das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, sonst die nnach § 92 Abs. 2 zuständige Jugendkammer.

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