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4. Ermessen

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Sind die unter Rn. 29 ff. erläuterten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet werden. Damit tritt die Rechtsfolge nicht von Gesetzes wegen ein, sondern steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Dieses ist deshalb zu einer über die oben genannte Gesamtwürdigung hinaus gehenden Ausübung seines Ermessens nicht nur befugt sondern auch verpflichtet, mit der Folge, dass auch diese Erwägungen im Urteil dokumentiert werden müssen und im Revisionsverfahren auf Rechtsfehler überprüfbar sind (vgl. BGHSt 55, 234 zu der insoweit vergleichbaren Regelung in § 66b StGB). Dabei werden regelmäßig auch die einschlägigen Grundsätze der EMRK in der ihr durch den EGMR gegebenen Auslegung zu beachten sein (s. Rn. 26).

Jugendgerichtsgesetz

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