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3. Vollzug und Rechtsbehelfe

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Für den Vollzug der Maßregeln gelten §§ 136 bis 138 StVollzG sowie die §§ 53, 54, 56 StVollstrO im Rahmen von § 1 Abs. 3 StVollstrO. Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen im Vollzug, die nicht den Beginn, die Fortdauer und die Aussetzung der Unterbringung, für die der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter zuständig ist (Rn. 21), gilt § 92.

Jugendgerichtsgesetz

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