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1. Anlasstaten

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Ein Vorbehalt der Sicherungsverwahrung darf von vorne herein nur bei den in Abs. 2 gesetzlich bestimmten Straftaten ergehen. Bei den Straftaten in Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 handelt es sich um eine abschließende Aufzählung schwerster Straftaten. Neben diesem formalen Katalog schwerster Straftaten, die für die Gefährlichkeitsprognose relevant werden, müssen sich nicht nur die künftig zu erwartenden Straftaten sondern schon die Anlasstaten, die der Verurteilung zugrunde liegen, zusätzlich durch bestimmte schwere Auswirkungen auf das Opfer materiell qualifizieren. Das Opfer muss durch die zur Verurteilung gelangten Taten seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden sein. Damit scheiden Taten, die etwa nur zu einer schweren wirtschaftlichen Schädigung oder Gefährdung des Opfers geführt haben, aus.

Jugendgerichtsgesetz

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