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1. Allgemeines

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Abs. 3, der in seinen ersten drei Sätzen im Wesentlichen § 106 Abs. 5 S. 1–3 sowie in seinen Grundgedanken § 66c Abs. 2 StGB entspricht, regelt den Vollzug der Jugendstrafe in einer sozialtherapeutischen Einrichtung. Durch die Verwendung des Wortes „Einrichtung“ wird verdeutlicht, dass die sozialtherapeutische Behandlung nicht in organisatorisch und räumlich selbstständigen Anstalten erfolgen muss, sondern auch innerhalb einer besonderen Abteilung des Strafvollzugs durchgeführt werden kann (amtl. Begr. BT-Drucks. 17/9874, S. 23, 25). Im Hinblick auf die gerade bei jungen Menschen erhöhten Erfolgsaussichten einer solchen Behandlung hat es der Gesetzgeber nicht bei dem in Satz 5 enthaltenen Verweis auf § 66c Abs. 2 StGB belassen, sondern diese ausdrücklich in einem eigenen Absatz zu § 7 selbstständig geregelt (vgl. amtl. Begr. BT-Drucks. 17/9874, S. 23).

Jugendgerichtsgesetz

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