Читать книгу Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer - Страница 128
3. Zeitpunkt der Entscheidung; Aussetzung der Unterbringung
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Über die nach Abs. 2 Satz 1 vorbehaltene Sicherungsverwahrung kann im ersten Rechtszug nur bis zur vollständigen Vollstreckung der Jugendstrafe entschieden werden; das gilt auch dann, wenn die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt war und der Strafrest vollstreckt wird. Dies ergibt sich aus der in Abs. 2 Satz 2, Hs 2 angeordneten entsprechenden Anwendung von § 66a Abs. 3 Satz 1 StGB.
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Für die Prüfung der Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung und für den Eintritt der Führungsaufsicht gilt § 67c Abs. 1 StGB entsprechend (Abs. 2 Satz 3), entsprechend deshalb, weil § 67c StGB Freiheitsstrafe nennt, aber auch für Jugendstrafe gelten soll.