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1. Reihenfolge der Vollstreckung

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Wird bei der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht gem. § 5 Abs. 3 von Jugendstrafe abgesehen (§ 5 Rn. 19), so gilt für die Reihenfolge der Vollstreckung § 67 StGB, wobei erzieherische Belange besonderer Berücksichtigung bedürfen. Die Umkehr der vorgeschriebenen Reihenfolge der Vollstreckung ist nach § 67 Abs. 2 S. 1 StGB nur zulässig, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird. § 67 Abs. 2 S. 2 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 16.7.2007 (BGBl. I, S. 1327) gilt gemäß § 7 Abs. 1 JGG i.V.m. § 61 Nr. 2 StGB auch bei der Verhängung von Jugendstrafe (BGH NJW 2009, 2694 m. Anm. Rose ZJJ 2010, 196 ff).

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Ob dieser Zweck in Abweichung von der gesetzlichen Reihenfolge den Vorwegvollzug oder Vorwegvollzug eines Teils der Jugendstrafe erfordert, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Persönlichkeit des Täters, der Länge der Freiheitsstrafe und der Art der notwendigen Behandlung (ständige Rspr. des BGH, s. etwa BGHSt 33, 285 m.w.N.; ferner die Rechtsprechungsnachweise bei Detter NStZ 2001, 136 f.; 2000, 190; 1999, 499). Im Einzelfall ist damit also nicht ausgeschlossen, dass dem Vollzug der Strafe der Vorrang vor der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu geben ist; das kann insbesondere der Fall sein, wenn es sich um eine Jugendstrafe handelt (BGH Urt. v. 14.7.1987 – 1 StR 250/87 = BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 7). Dabei genügt es nicht, dass gegenwärtig keine erfolgversprechende Therapie möglich ist; erforderlich ist vielmehr, dass im konkreten Fall der Vorwegvollzug der Strafe geeignet erscheint, die Therapiebereitschaft des Verurteilten in dem Sinne zu fördern, dass der Vorwegvollzug der Strafe den Angeklagten dem Maßregelziel näherbringt (BGHSt 33, 287). Das ist dann der Fall, wenn mit einer gewissen Weiterentwicklung des Angeklagten durch den Strafvollzug zu rechnen ist, der Vollzug der Jugendstrafe also die Aussicht bietet, dem Angeklagten im Rahmen der weiteren Entwicklung seiner noch unfertigen Persönlichkeit bewusst zu machen, dass die Gesellschaft ihm ebenso wie anderen Straftätern gegenüber auf Verletzungen von Rechtsgütern mit dem Mittel der Strafe reagieren muss, und ihn damit für spätere therapeutische Maßnahmen besser vorzubereiten, als es eine sofortige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vermöchte (BGHSt 33, 289). Die Strafe kann gem. § 67 Abs. 2 StGB dann vor der Maßregel vollzogen werden, wenn sie als Vorstufe der Behandlung für deren Zweck erforderlich ist, etwa bei Protest- und Verweigerungsverhalten oder mangelndem Durchhaltewillen für Langzeittherapie.

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Aus anderen Gründen, etwa wegen eines fehlenden Therapieplatzes in einer vorhandenen Anstalt gem. § 93a, darf der Vorwegvollzug nicht angeordnet werden (BGH MDR 1978, 803 [Holtz]; NStZ 1981, 492; NStZ 1982, 132; s. auch § 93a Rn. 3, 4). Zum Vorwegvollzug bei angeordneter Unterbringung neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren s. nunmehr § 67 Abs. 2 S. 2–4 StGB. Zur Vollstreckungsreihenfolge im Übrigen kann auf die allgemeine Kommentarliteratur zu § 67 StGB verwiesen werden (vgl. etwa Fischer § 67 Rn. 3 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung).

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