Читать книгу Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer - Страница 95

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§ 6 Nebenfolgen

(1) 1Auf Unfähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, darf nicht erkannt werden. 2Die Bekanntgabe der Verurteilung darf nicht angeordnet werden.

(2) Der Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (§ 45 Abs. 1 des Strafgesetzbuches), tritt nicht ein.

Kommentierung

I.Allgemeines1

II.Ausdrücklich ausgeschlossene Nebenfolgen2

III.Ausschluss sonstiger Nebenfolgen3

IV.Zulässige Nebenfolgen4

I. Allgemeines

1

Die Vorschrift gilt für Jugendliche und Heranwachsende, bei denen der Richter Jugendrecht anwendet, auch vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten (§ 105 Abs. 1, § 104 Abs. 1 Nr. 1, § 112) und auch für rechtswidrige Taten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts der früheren DDR begangen worden sind (Kap. III C Abschnitt III Nr. 3 f § 1 der Anlage I zum Einigungsvertrag). § 6 scheidet bestimmte Nebenfolgen aus den im JGG grundsätzlich auch neben Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln zulässigen (§ 8 Abs. 3) Nebenstrafen und -folgen aus. Wird bei Heranwachsenden das allgemeine Strafrecht angewendet, so unterliegt die Anordnung von Nebenfolgen grundsätzlich keinen Beschränkungen; der Richter kann indessen anordnen, dass die Nebenfolgen des § 45 Abs. 1 StGB nicht eintreten (§ 106 Abs. 2).

II. Ausdrücklich ausgeschlossene Nebenfolgen

2

Auf den Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechtes darf nicht erkannt werden (§ 6 Abs. 1 S. 1, § 45 Abs. 2, Abs. 5 StGB). Gemäß § 6 Abs. 2 treten diese Folgen auch dann nicht ein, wenn sie nach allgemeinem Strafrecht kraft Gesetzes (§ 45 Abs. 1 StGB) eintreten würden. Gem. § 6 Abs. 1 S. 2 darf die Bekanntgabe der Verurteilung – gemeint sind die Fälle der §§ 165, 200 StGB, Art. 310 EGStGB) – nicht erfolgen.

III. Ausschluss sonstiger Nebenfolgen

3

Die Regelung in § 6 ist abschließend. Ein darüber hinaus gehender Ausschluss von Nebenfolgen ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und kann daher auch aus erzieherischen Gründen nicht erfolgen (absolut h.M., statt aller MK-Laue JGG § 6 Rn. 6 ff. m.W.N.; s. auch unten § 8 Rn. 11 ff.).

IV. Zulässige Nebenfolgen

4

Alle anderen Nebenfolgen nach dem allgemeinen Strafrecht sind zulässig. Insbesondere zur Einziehung (§§ 73 ff. StGB) s. unten die Erl. zu § 8. Auch landesrechtlich Vorgesehene dürfen angeordnet werden, soweit sie in den entsprechenden Gesetzen nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind. Soweit Nebenfolgen kraft Gesetzes zwingend eintreten, können sie auch nicht aus erzieherischen Gründen ausgeschlossen werden (s. Rn. 3).

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