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5. Entziehung der Fahrerlaubnis

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Die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis folgt wie die anderen gem. § 7 statthaften Maßregeln der Besserung und Sicherung ausschließlich den hierfür geltenden Vorschriften des StGB (§§ 69, 69b). Die in § 69 Abs. 2 StGB enthaltene Regelvermutung gilt auch im Jugendstrafverfahren, sie widerspricht insbesondere nicht dessen Grundsätzen (Die gesetzliche Vermutung in § 69 Abs. 2 StGB gilt auch im Rahmen des § 7 (absolut h.M, s. etwa Brunner/Dölling Rn. 14; Ostendorf Rn. 15; Meier/Rössner/Trüg/Wulf-Rössner Rn. 13 auch unter zutreffender Hervorhebung des Sicherheitsbedürfnisses der Allgemeinheit; Wölfl NZV 1999, 69 ff.). Die abweichende Auffassung, wonach entgegen der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB eine einzelfallorientierte, jugendspezifische Einzelfallprüfung zu erfolgen habe (Eisenberg § 7 Rn. 73; LG Oldenburg NStZ 1985, 447; 1988, 491 [jew. Böhm]; kritisch Molketin Blutalkohol 1988, 310), widerspricht der gesetzlichen Regelung und kann auch nicht auf das „Wesen des Jugendstrafrechts“ (Eisenberg Rn. 73) gegründet werden. Sie lässt zudem unbeachtet, dass § 69 Abs. 2 StGB eine solche Prüfung keineswegs ausschließt. Die Regel des § 69 Abs. 2 StGB knüpft an schwerwiegende Verkehrsstraftaten an, die wegen ihrer Art den Schluss auf die charakterliche Ungeeignetheit besonders nahe legen und bei deren Verwirklichung der Gesetzgeber nur besondere Ausnahmegründe für die Annahme gelten lassen will, der Täter sei dennoch zum Führen von Kraftfahrzeugen charakterlich geeignet. Der Jugendrichter ist somit von einer einzelfallbezogenen Prüfung der charakterlichen Verfassung des Jugendlichen – auch einer etwaigen Nachreife – letztlich nicht entbunden, wenn entsprechende Anhaltspunkte für eine solche Ausnahme vorliegen. Denn die Entscheidung darüber, ob eine Anordnung nach §§ 69, 69a StGB zu treffen ist, verlangt eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters, soweit sie in der Tat zum Ausdruck kommt (BGH Urt. v. 6.4.1977 – 2 StR 93/77). Hierbei ist von der zur Aburteilung stehenden Tat auszugehen, aus der sich der Eignungsmangel in erster Linie ergeben muss. Daneben müssen aber die Gesamtpersönlichkeit des Täters, seine bisherige Fahrweise oder einschlägige Vorstrafen und sonstige Umstände, die einen Schluss auf die Eignung zulassen, zur Beurteilung herangezogen werden (BGHSt 6, 183 ff., 185). Darüber hinaus sind Gründe für eine unterschiedliche Behandlung der charakterlichen Bildung in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht von Erwachsenen einerseits und Jugendlichen andererseits nicht ersichtlich. Liegen nach diesen Maßgaben die Voraussetzungen des § 69 StGB vor, bedarf es gem. § 69 Abs. 1 S. 2 StGB daher auch keiner weiteren Prüfung nach § 62 StGB. Individuelle, jugendspezifische und erzieherische Gesichtspunkte – wie auch die Untersuchung der Rückfallwahrscheinlichkeit (Eisenberg § 7 Rn. 74 ff.) – haben nach der Systematik des Gesetzes bei der Entscheidung über die Dauer der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (§ 69a StGB) Beachtung zu finden.

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Der Entzug der Fahrerlaubnis oder die (isolierte) Sperre für die Erteilung einer solchen (§ 69a Abs. 1 S. 3 StGB) ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 S. 1 StGB ergibt, auch bei fehlender Altersreife gem. § 3 anzuordnen, wenn die Voraussetzungen des § 69 StGB vorliegen, weil dort nur eine rechtswidrige Tat vorausgesetzt ist. (BGHSt 6, 394 ff., 397; allg. M.).

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