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2. Absehen von Strafe nach allgemeinem Recht

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Sieht eine Vorschrift des allgemeinen Strafrechts vor, dass der Richter unter bestimmten Voraussetzungen, so umfasst diese Ermächtigung auch das Absehen von Zuchtmitteln und Erziehungsmaßregeln (BayObLG St 61, 171 ff. = NJW 1961, 2029 f.; Nothacker S. 315; Dallinger/Lackner § 5 Rn. 18), da sonst der Jugendliche gegenüber Erwachsenen unter Umständen ungerechtfertigt benachteiligt werden müsste. Der Richter wird aber gleichwohl in seine Ermessenserwägungen die erzieherischen Belange des Jugendstrafrechts einzustellen haben, mit der Folge, dass die Notwendigkeit der Erziehung mit Mitteln des JGG ein Absehen von Strafe verbieten kann (BayObLG a.a.O.). Das gilt nicht, wenn das Absehen von Strafe unter bestimmten Umständen gesetzlich zwingend ist, wie etwa Im Falle des § 60 StGB, der auch im Jugendstrafrecht anwendbar ist (BayObLG NStZ 1991, 584). Hier besteht ein solcher Ermessensspielraum nicht. Liegen dessen tatbestandliche Voraussetzungen vor, so muss der Richter nicht nur von Jugendstrafe, sondern auch von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln absehen (BayObLG a.a.O.).

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