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2. Motive

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Mit dem durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5.12.2014 (BGBl. I, S. 2425) eingeführten Abs. 2 wurde die nachträgliche Sicherungsverwahrung im früheren Abs. 2, die nach vorheriger Jugendstrafe ohne Vorbehalt im Urteil angeordnet werden konnte (G. v. 8.7.2008 (BGBl. I, S. 1212), abgeschafft und stattdessen die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung eingeführt. Anlass war die Entscheidung des BVerfG vom 4.11.2011 – 2 BvR 2365/09 u.a. (BGBl I, S. 1003), mit der die vorangegangene Regelung für verfassungswidrig erklärt wurde (s. hierzu die Erläuterungen im Ergänzungsblatt zur 6. Auflage dieses Kommentars). Zum Urteil des BVerfG vom 4.11.2011 zur Sicherungsverwahrung (s. vorstehend) s. auch Bartsch ZJJ 2013, 182 ff.; Eisenberg StV 2011, 480 ff.; Peglau NJW 2011, 1924 ff.; Schöch GA 2012, 14 ff. Zur Neuregelung der Sicherungsverwahrung s. etwa Renzikowski NJW 2013, 1638 ff. Dem Abstandsgebot ist nunmehr durch § 66c StGB Rechnung getragen, auf den in Abs. 3 Satz 5 verwiesen wird.

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Am Institut der Sicherungsverwahrung an sich im Jugendstrafrecht hat der Gesetzgeber jedoch festgehalten. Anlass dazu waren die schon bei der Einführung der Sicherungsverwahrung im JGG bekannt gewordenen gravierenden Fälle, in denen nach Einschätzung von Gutachtern und Justiz auch nach Verbüßung einer mehrjährigen Jugendstrafe von einer entsprechenden hohen künftigen Gefährlichkeit für andere auszugehen war, das frühere Recht jedoch für schuldfähige Verurteilte keine Rechtsgrundlage dafür bot, sie zum Schutz der Allgemeinheit weiterhin in staatlichem Gewahrsam zu belassen (amtl. Begr. BR-Drucks. 551/07, S. 5). Mit der Neuregelung sollten den genannten verfassungsrechtlichen Vorgaben, aber auch den im Urteil des EGMR vom 17.12.2009 (Beschwerde Nr. 19259/04, M. ./. Deutschland = NJW 2010, 2495) angesprochenen konventionsrechtlichen Bedenken (s. hierzu eingehend Rn. 29 ff. der Vorauflage m. zahlr. N.) Rechnung getragen werden (s. hierzu auch Drenkhahn ZJJ 2017, 176). Zur Vereinbarkeit der Neuregelung mit der EMRK s. auch EGMR (V. Sektion), Urt. v. 7.1.2016 – 23279/14 (Bergmann/Deutschland) = NJW 2017, 1007.

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