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1. Anordnung

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Die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung wird angeordnet, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass von ihm Straftaten der in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Art zu erwarten sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, besteht für das Gericht, anders als im Erkenntnisverfahren beim Vorbehalt (s. Rn. 29) kein Ermessensspielraum mehr, mit der Folge, dass es die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anordnen muss, wenn es aufgrund der Gesamtwürdigung zu dem in Satz 2 beschriebenen Ergebnis kommt und die Unterbringung verhältnismäßig ist (§ 62 StGB).

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Die Begehung erneuter Straftaten i.S.v. Satz 1 Nr. 1 muss zu erwarten sein. Damit muss die konkrete Gefahr (BGH NJW 2010, 1539 Rn. 31) der Begehung erneuter Straftaten des Verurteilten nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug bestehen. Dabei kommt es ausschließlich auf Straftaten der in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Art an, auf solche also, die in dem dortigen Katalog aufgezählt sind und zusätzlich die dort genannten Auswirkungen auf das Opfer hätten, dieses also körperlich oder seelisch schwer schädigen oder einer solchen Gefahr aussetzen würden.

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