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3. Ultima Ratio

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Auf außergewöhnliche Ausnahmefälle, in denen der Schutzauftrag des Staates gegenüber potenziellen Opfern eine Freilassung des Täters verbietet (amtl. Begr. BR-Drucks. 551/07, S. 6 f.; BT-Drucks. 17/9874 S. 11), soll die neue Maßregel nach den Vorstellungen des Gesetzgebers beschränkt sein. Dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte dadurch Rechnung getragen werden, dass die Maßnahme an deutlich strengere Voraussetzungen geknüpft ist als die Sicherungsverwahrung im allgemeinen Strafrecht. So ist der Katalog der Anlasstaten noch enger auf schwerste Verbrechen gegen Personen beschränkt. Nicht nur die Anlasstat sondern auch die zu erwartenden künftigen Straftaten müssen einschlägige schwere Verbrechen sein, die mit einer schweren seelischen oder körperlichen Schädigung oder Gefährdung des Opfers verbunden sein. Schließlich wird die Verbüßung einer Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren verlangt und die regelmäßige Frist zur Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung auf sechs Monate verkürzt (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 22).

Jugendgerichtsgesetz

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