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2. Örtliche Zuständigkeit

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Nach der Neuregelung in § 85 Abs. 4 geht die Vollstreckung nach der Aufnahme des Verurteilten in den Maßregelvollzug auf den Jugendrichter über, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, oder der gem. § 85 Abs. 2 S. 2 durch Rechtsverordnung bestimmt ist. Unterhält die Anstalt Außenstellen, so ist der Sitz der Hauptanstalt maßgeblich (BGH Beschl. v. 17.12.1993 – 2 ARs 426/93 = NStZ 1994, 204 f.). Ist vor dem Ende des Strafvollzugs über eine zusätzlich angeordnete Maßregel zu entscheiden (§ 67a Abs. 1 StGB), so erstreckt sich die örtliche Zuständigkeit des Jugendrichters als Vollstreckungsleiter für die Vollstreckung der Jugendstrafe auch auf die Entscheidungen über die Maßregel (BGHSt 27, 190, 191; OLG Karlsruhe JR 1980, 468). Dies gilt auch nach der Neuregelung in § 85 Abs. 4, um ein Auseinanderfallen dieser voneinander abhängigen Entscheidungen zu verhindern. Die Abgabe aus wichtigen Gründen richtet sich auch im Maßregelvollzug nach § 85 Abs. 5 (BGHR JGG § 85 Abs. 3 [a.F.], Vollstreckungsabgabe 1). Der Gesichtspunkt der Vollzugsnähe allein ist indessen noch kein wichtiger Grund (BGH a.a.O.; OLG Düsseldorf NStE Nr. 2 zu § 85 JGG; § 85 Rn. 13). Zur Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für Folgeentscheidungen bei nach DDR-Recht angeordneten Einweisungen s. KG NStZ 1994, 148.

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