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1. Allgemeines

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Abs. 3 schafft die Möglichkeit einer nachträglichen Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht auch für den Fall, dass eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach §§ 2, 7 Abs. 1 i.V.m. § 63 StGB für erledigt erklärt worden ist. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen den Regelungen in § 66b StGB und § 106 Abs. 7, so dass, abgesehen von den hier zu behandelnden jugendstrafrechtlichen Besonderheiten, auf die Kommentarliteratur zu diesen Vorschriften verwiesen werden kann. Direkt zu Abs. 4 ist eine entsprechende Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit noch nicht ergangen. Allerdings hat das BVerfG (2. Kammer) in einem Nichtannahmebeschluss die Verfassungsmäßigkeit von § 66b StGB (früher § 66b Abs. 3) festgestellt (BVerfG NStZ 2010, 265). Nachdem Abs. 4 im Wesentlichen der Regelung in § 66b StGB) entspricht (amtl. Begr. BR-Drucks. 551/07, S. 12), muss in der Praxis bis auf Weiteres von dessen Verfassungsmäßigkeit ausgegangen werden (zweifelnd Eisenberg Rn. 54 m.N.).

Jugendgerichtsgesetz

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