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3. Hochgradige Gefahr; schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten

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Es muss eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten bestehen, die aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist (BGH StV 2011, 672; s. auch Rn. 32 ff., 35) und die auf der psychischen Störung beruht. Im Sinne der strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung sind dabei, abgesehen von den vorsätzlichen Tötungsdelikten und Vorsatzdelikten mit qualifizierender Todesfolge, nicht alle Anlasstaten von vorne herein als schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten anzusehen. Für die auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung kommt es über den gesetzlichen Katalog tauglicher Anlasstaten hinaus vielmehr auf die Bedeutung des vor Rückfalltaten zu schützenden Rechtsgutes, gegebenenfalls auf die mögliche Verletzungsintensität oder darauf an, ob die Anlasstaten typischer Weise schwerwiegende und nachhaltige psychische Störungen bei den Opfern verursachen (BGH Beschl. v. 28.3.2012 – 5 StR 525/11; Beschl. v. 4.8.2011 – 3 StR 175/11; Beschl. v. 11.12.2012 – 5 StR 431/12 Rn. 22 ff. m.w.N. und mit kasuistischen Überlegungen zur tatbestandlichen Eignung eines Raubs mit Waffen oder mit Scheinwaffen). Dabei kann für die Gesamtwürdigung zwischen der hochgradigen Gefahr und den Gewalt- oder Sexualstraftaten eine gewisse Wechselwirkung insofern gesehen werden, als ein „Weniger“ an Rückfallgefahr durch ein „Mehr“ an Schwere der Gewalt- oder Sexualtat ausgeglichen werden kann, solange alles zusammen das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Verurteilten übersteigt (OLG Nürnberg NStZ-RR 2012, 10).

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