Читать книгу Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer - Страница 137
1. Vorschriften des allgemeinen Rechts
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Das Verfahren richtet sich gemäß § 81a Abs. 1 nach den § 275a StPO, §§ 74f und 120 GVG. Nähere Einzeheiten ergeben sich aus den Erläuterungen zu diesen Vorschriften.