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2. Prüfungsfrist

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Die regelmäßige Überprüfungsfrist des über § 2 geltenden § 67e StGB, auf die Abs. 5 Bezug nimmt, ist auf sechs Monate verkürzt, wenn die untergebrachte Person bei Beginn des Fristlaufs des 24. Lebensjahrs noch nicht vollendet hat. Sonst beträgt sie ein Jahr, nach zehn Jahren der Unterbringung neun Monate (§ 67e Abs. 2 StGB). Hintergrund für die Fristverkürzung war das besondere Kontrollgebot des BVerfG (Urt. v. 4.5.2011 – 2 BvR 2365/09, Rn. 117, s. amtl. Begr. BT-Drucks. 17/9874, S. 24) gerade bei der Sicherungsverwahrung junger Menschen. (s. auch BR-Drucks. 551/07, S. 13). Da Abs. 5 nur die allgemeine Überprüfungsfrist verkürzt, gilt § 67e StGB im Übrigen in vollem Umfang (§ 2). Das Gericht kann also auch innerhalb der Frist jederzeit prüfen, ob die Unterbringung weiter zu vollstrecken ist (§ 67e Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 StGB), so dass ihm kürzere Prüfungsfristen unbenommen bleiben. Ebenso kann es gem. § 67e Abs. 3 S. 2 StGB innerhalb der gesetzlichen Jahresfrist Fristen setzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist.

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