Читать книгу Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer - Страница 139
VII. Gerichtliche Kontrolle
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Mit § 119a StVollzG sieht das Gesetz eine zwingende fortlaufende gerichtliche Kontrolle derart vor, dass das zuständige Gericht innerhalb bestimmter Fristen von Amts wegen zu kontrollieren hat, ob und wie die Vollzugsbehörde während des Strafvollzus den Anforderungen des durch Abs. 3 Satz 5 in Bezug genommenen § 66c Abs. 2 StGB nachgekommen ist. Damit soll gewährleistet werden, dass das Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung oder deren Anordnung möglichst entbehrlich zu machen, nicht aus den Augen verloren wird.