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II. Verbindung von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln (Absatz 1)

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Abs. 1 regelt die Verbindung zwischen Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln. Die Verbindung solcher Maßnahmen steht nach § 8 Abs. 1 S. 1 im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Neben Jugendarrest dürfen, die erzieherische Rechtfertigung vorausgesetzt, nur Weisungen (§ 10), die Erziehungsbeistandschaft (§ 12 Nr. 1), die Verwarnung (§ 14) und Auflagen (§ 15) erteilt werden. Eine Verbindung von Jugendarrest und Heimerziehung nach § 12 Nr. 2 ist gemäß Abs. 1 Satz 2 unzulässig. Zur Konkurrenz mit erzieherischen Maßnahmen anderer Stellen s. Rn. 3.

Jugendgerichtsgesetz

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