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1. Zweck

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Erziehungsmaßregeln (Einzelheiten s. Erl. zu §§ 9 bis 12) können aus Anlass der Straftat angeordnet werden. Ob sie angeordnet werden, stellt der Gesetzgeber somit in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts, das dabei die unter § 9 Rn. 3–8 im Einzelnen genannten Kriterien zu beachten hat. Der Richter ist nicht verpflichtet, Erziehungsmaßregeln anzuordnen. Er hat dies vielmehr nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterlassen, wenn ein Zuchtmittel zur Erziehung genügt (s. unten Rn. 17). Entscheidend ist, dass die Erziehungsmaßregeln aus der Sicht des Gerichts nur erzieherische Zwecke verfolgen dürfen. Gesichtspunkte der Sühne und Vergeltung dürfen bei der Frage, ob und welche Erziehungsmaßregeln angeordnet werden, keine Rolle spielen (s. § 9 Rn. 3).

Jugendgerichtsgesetz

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