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2. Selbstständigkeit der Maßnahmen

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§ 5 Abs. 3 räumt dem Richter kein Auswahlermessen zwischen einer Ahndung nach § 5 Abs. 2 oder der Unterbringung ein. Die Ahndungsmaßnahmen des § 5 Abs. 2 und die Maßregeln der Unterbringung stehen selbstständig nebeneinander (BGH NStZ 1988, 492; 1987, 506 [jeweils bei Böhm] = StV 1988, 307), mit der Folge, dass ihre jeweilige Voraussetzungen (§ 13 Abs. 1, § 17 Abs. 2; § 7, §§ 63, 64 StGB) gesondert und unabhängig voneinander zu prüfen sind (vgl. auch BVerfG NStZ-RR 2007, 187 und oben Rn. 19). Mit dem Wesen der Jugendstrafe ist es nicht vereinbar, ihre Höhe von der voraussichtlichen Behandlungsdauer in einer Unterbringung abhängig zumachen (BGH StV 1998, 340 = NStZ 1998, 86 ff.). Falls eine behandlungsbedürftige Störung vorliegt, die zur Unterbringung führt, ist zu deren Beseitigung allein die Maßregel die zulässige Reaktion (BGH a.a.O.). Eine Vermischung von Strafe und Maßregeln zu einer einheitlichen Sanktion in der Art, dass Gründe, die im Falle einer nachgewiesenen erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit die Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel, nämlich der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, rechtfertigen könnten, zur Erhöhung der Strafe verwendet werden, ist auch nach dem Jugendstrafrecht nicht zulässig (BGH a.a.O.; StV 1998, 340 m.N.). Liegen die Voraussetzungen einer Unterbringung vor (§§ 63, 64 StGB, s. § 3 Rn. 28 f., § 7 Rn. 4), ist zu prüfen, ob eine Ahndung nach § 5 Abs. 2 noch erforderlich ist.

Jugendgerichtsgesetz

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