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1. Allgemeines

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Nach der Systematik der Abs. 1 und 2 wird die Straftat mit Zuchtmitteln oder Jugendstrafe geahndet, wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen (Abs. 2 Hs 2). Der Tatbestand erfordert insoweit eine wertende Betrachtung der Straftat und der Täterpersönlichkeit einerseits sowie des Erfolges der nach § 5 zu ergreifenden Maßnahmen andererseits. Erziehungsmaßregeln reichen dann nicht aus, wenn der Unrechtsgehalt der Tat und die darin zum Ausdruck kommenden Persönlichkeits- und Charaktermängel so schwer wiegen, dass es die Erziehung des Täters erforderlich macht, ihm das Unrecht der Tat auch durch sühnende und vergeltende Maßnahmen vor Augen zu führen. Dies kann bei schweren Taten ebenso der Fall sein, wie bei leichteren, wenn der Täter durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihn bisherige Sanktionen unbeeindruckt gelassen haben.

Jugendgerichtsgesetz

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