Читать книгу Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer - Страница 71
4. Erziehungsgedanke
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Allen Rechtsfolgen gemeinsam ist, gemäß dem das gesamte JGG beherrschenden spezialpräventiven Erziehungsgedanken, dass sie der Erziehung des Täters dienen mit dem Ziel, eine erneute Straffälligkeit zu verhüten (allg.M.; s.i.E. Rn. 9 ff.); beachtlich kritisch zum Erziehungsgedanken: Kusch Plädoyer für die Abschaffung des Jugendstrafrechts, NStZ 2006, 65 ff.; kritisch auch Streng Jugendstrafrecht, Rn. 15 ff., 18 ff.; zur Diskussion dieses Themas s. auch Kreuzer NJW 2002, 2345, 2346 ff.). Dieses spezialpräventive Ziel, wurde durch die Neufassung des § 2 Abs. 1 durch G. v. 13.12.2007 (BGBl. I, S. 2894) ausdrücklich klargestellt. Andere erzieherische Gesichtspunkte sind nicht von Belang. Für die Frage, ob zur Ahndung einer Straftat Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel oder Jugendstrafe angeordnet werden, sind neben der Schwere des Unrechts und der Höhe der Schuld (s. Rn. 11) vor allem erzieherische Gründe maßgebend (BGH MDR 1976, 769 [Holtz]; NStZ 1983, 448 [Böhm]; Beschl. v. 18.8.1992 – 4 StR 313/92 = BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8). Dieser Erziehungsgedanke steht auch bei den Rechtsfolgen gegen Heranwachsende im Vordergrund (BGH NStZ 1988, 491 [Böhm] = StV 1988, 307; BGH Beschl. v. 25.2.1992 – 5 StR 526/91; NStZ 1992, 276 = NJW 1992, 2167). Völlig unerheblich und auch unzulässig sind dagegen Erwägungen der Generalprävention (ständige Rspr. des BGH StV 1982, 335 f.; StV 1990, 505; BGHSt 15, 224 f.; MDR 1982, 339; MDR 1981, 454; StV 1981, 183; NStZ 1982, 414; 1986, 446 [jeweils bei Böhm]; BGHR JGG § 18, jeweils m.w.N.). Zur kumulativen Anordnung von Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe s. Erl. zu § 8.