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2. Rechtsfolgen

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Als Rechtsfolgen nennt § 5 die Erziehungsmaßregeln (§§ 9–12), die Zuchtmittel (§§ 13–16) und die Jugendstrafe (§§ 17 ff.) und unterscheidet dabei zwischen reinen Erziehungsmaßnahmen (Abs. 1, s. § 9 Rn. 3, § 10 Rn. 5) und Ahndungsmitteln (Abs. 2). Trotz nachhaltiger Bestrebungen, die Trennung von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln aufzugeben (BT-Drucks. 11/4892), hat der Gesetzgeber auch mit dem 1. JGGÄndG die bisherige Unterscheidung beibehalten (BT-Drucks. 11/7421).

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§ 5 enthält ein in sich geschlossenes eigenständiges System von Rechtsfolgen. Wegen des unterschiedlichen Schwerpunktes in der Zielsetzung der Sanktionen sind die Rechtsfolgen des JGG gegenüber denen des Erwachsenenstrafrechts ein aliud. Sie können daher im Einzelfall auch strenger ausfallen. Die Jugendstrafe kann in besonders zu begründenden Fällen auch das Höchstmaß der allgemeinen Strafrahmen übersteigen (BGH StV 1982, 27 f.; Dallinger/Lackner § 5 Rn. 3; siehe aber Rn. 11). § 5 (i.V.m. § 1 Abs. 1, § 2) ist gewissermaßen das Kernstück des JGG als reines Rechtsfolgenstrafrecht im Rahmen des allgemeinen Strafrechts (eingehend zur dogmatischen Struktur der jugendstrafrechtlichen Reaktionsmöglichkeiten s. etwa Lenz Die Rechtsfolgensystematik im JGG, 2007). Es bezieht sich folglich nicht darauf, ob der Täter Unrecht begangen hat, was nach allgemeinem Strafrecht zu entscheiden ist, sondern darauf, welche Rechtsfolgen dieses Unrecht haben soll. Aus diesen Gründen hat auch die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens für das 1. JGGÄndG von der Fraktion der GRÜNEN beantragte Erweiterung des § 4 dahin, dass die Tat eines Jugendlichen dann gar nicht erst strafbar sein sollte, wenn sie keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat oder wenn ein Tatfolgenausgleich stattgefunden hat, zu Recht keinen Eingang in das Gesetz gefunden (BT-Drucks. 11/7421, S. 21).

Jugendgerichtsgesetz

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