Читать книгу Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer - Страница 68

1. Anwendungsbereich

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§ 5 gilt für Jugendliche und Heranwachsende, auch vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten, § 105 Abs. 1, §§ 104, 112. Das Jugendgerichtsgesetz wird auch auf rechtswidrige Taten angewandt, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts der früheren DDR begangen worden sind. Auf Jugendstrafe darf gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden nicht erkannt werden, wenn die Straftat vor dem Wirksamwerden des Beitritts begangen ist und nach dem Allgemeinen Strafrecht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von weniger als drei Monaten zu erwarten gewesen wäre (Kap. III C Abschnitt III Nr. 3f § 1 der Anlage I zum Einigungsvertrag). Zur Verhängung von Jugendstrafe gegen bereits erwachsene Angeklagte s. Rn. 10.

Jugendgerichtsgesetz

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