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3. Straftat

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Anknüpfungspunkt aller Rechtsfolgen ist damit die Straftat des Jugendlichen/Heranwachsenden. Dies unterscheidet das Jugendstrafrecht von dem öffentlichen Jugendhilferecht. Nur bei dem Nachweis einer Straftat, also nicht schon bei einer allgemeinen Gefährdung oder Verwahrlosung des Jugendlichen, ist eine Sanktionierung nach dem JGG statthaft. Dieser rechtliche Anknüpfungspunkt stellt auch klar, dass die Erziehung nach dem JGG nicht die charakterliche Heranbildung des Täters im Allgemeinen oder um ihrer selbst willen bezweckt, sondern ausschließlich darauf abzielt, den Täter vor weiteren Straftaten abzuhalten (§ 9 Rn. 4, § 10 Rn. 5, 23; BVerfG NStZ 1987, 275 f.; Nothacker S. 377). Darüber hinaus gehende Befugnisse hat der Strafrichter von Rechts wegen nicht. Die Straftat limitiert damit das Strafziel (s. § 10 Rn. 23, 24; Ostendorf § 5 Rn. 3). Zu Erziehungsgedanke und Systematik des JGG vgl. auch Rössner in: BMJ (Hrsg.), Grundfragen des Jugendkriminalrechts und seiner Neuregelung, 1992, S. 344 ff.

Jugendgerichtsgesetz

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