Читать книгу Insolvenzrecht - Irmgard Gleußner - Страница 22
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A. Einführung
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Das Insolvenzrecht ist ein spannendes, abwechslungsreiches und innovatives Rechtsgebiet. Es knüpft allerdings an die bittere Tatsache an, dass ein Schuldner nicht mehr genug Geld bzw. Vermögen hat, um sämtliche Rechnungen seiner Gläubiger (Banken, Versicherungen, Telekommunikationsanbieter, Energieversorger, Vermieter, Krankenkassen, Finanzamt etc.) zu begleichen. Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit sowie Überschuldung sind die Auslöser für ein Insolvenzverfahren. Normalerweise wird ein säumiger Schuldner von seinen Gläubigern verklagt, die dann im Wege der Einzelzwangsvollstreckung versuchen, an pfändbares Vermögen zu gelangen. Dieser in der ZPO geregelte, individuelle Weg mit seinem Prioritätsprinzip muss scheitern, wenn sich zu viele Gläubiger um ein mageres Restvermögen streiten. Damit nicht die schnellsten Gläubiger gewinnen und die übrigen leer ausgehen, kommt an dieser Stelle das Insolvenzrecht ins Spiel.[1] Das Vermögen, das nicht für alle ausreicht, soll in einem geordneten Verfahren verwertet und dann gleichmäßig unter den Gläubigern verteilt werden, um einen weiteren „Wettlauf“ zu verhindern.[2] Das Insolvenzrecht ist Teil des Zwangsvollstreckungsrechts[3] und dient der Durchsetzung der verfassungsrechtlich geschützten Interessen der Gläubiger (Art. 14 GG).[4] Es wird auch als Gesamtvollstreckungsverfahren (im Gegensatz zur Einzelzwangsvollstreckung) bezeichnet.[5] An die Stelle des Prioritätsgrundsatzes tritt der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung.[6] Alle Gläubiger bekommen am Ende des Verfahrens eine anteilige Quote. Der Adressat des Insolvenzverfahrens wird – angelehnt an den Begriff im Zwangsvollstreckungsrecht – als Schuldner (oder als Gemeinschuldner oder Insolvenzschuldner) bezeichnet. Dank zahlreicher Reformen präsentiert sich das Insolvenzrecht heute in modernem Gewand und ist mit seinen Sanierungsoptionen ein wichtiger Bestandteil des Wirtschaftsrechts geworden.