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c) Ablauf eines Verbraucherinsolvenzverfahren
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Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbstständige Tätigkeit ausübt oder nur in geringem Umfang ausgeübt hat, wird das Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt. Es unterscheidet sich vom Regelverfahren darin, dass es aus insgesamt vier Stufen besteht. Der Verbraucher darf einen Eröffnungsantrag erst stellen, wenn er zuvor ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchgeführt hat (= erste Stufe). Der Schuldner muss gegenüber dem Gericht den Nachweis führen, dass er versucht hat, sich mit seinen Gläubigern außergerichtlich zu einigen. Erst wenn dieser Versuch gescheitert ist, folgt nach dem Eröffnungsantrag das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren (= zweite Stufe). Hier versucht das Gericht auf Basis des vom Verbraucher vorgelegten Plans eine Einigung mit den Gläubigern herbeizuführen.[11] Boykottiert eine Minderheit den Plan, kann das Gericht die fehlenden Zustimmungen ersetzen (§ 309 InsO). In dieser Zeit ruht das Eröffnungsverfahren. Misslingt die gerichtliche Einigung, schließt sich nun das eigentliche Regelverfahren (= dritte Stufe) an. Ganz am Ende steht auch hier die Restschuldbefreiung (= vierte Stufe).