Читать книгу Insolvenzrecht - Irmgard Gleußner - Страница 32
1. Natürliche Personen
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Lesen Sie § 11 InsO einmal sorgfältig durch. Die meisten Personengesellschaften werden dort genannt; es fehlen die Mischformen (z.B. GmbH & Co. KG) und die PartmbB. Die juristischen Personen des Privatrechts sind nicht aufgeführt; diese müssen Sie selbst aufzählen können.
Die Vorschrift des § 11 InsO regelt, wer Adressat eines Insolvenzverfahrens sein kann. Insolvenzfähigkeit besitzt jede natürliche Person, d.h. jeder Mensch ab der Geburt (§ 11 Abs. 1 S. 1 InsO mit § 1 BGB). Zu den natürlichen Personen gehören Arbeitnehmer/innen, Studierende, Schüler/innen, Rentner/innen, Arbeitslose gleichermaßen wie Gewerbetreibende und Freiberufler/innen. Auch Simon als Geschäftsführer der MyTV GmbH könnte als natürliche Person Insolvenz anmelden. Allerdings ist auf den Wortlaut des § 11 Abs. 1 InsO zu achten. Da es keinen „Schuldturm“ mehr gibt, wird nicht die Person als Insolvenzsubjekt benannt, sondern allein deren Vermögen. Nur das Schuldnervermögen (und nicht der Schuldner) ist den Gläubigern als Haftungsmasse zugewiesen. Es wird also über „das Vermögen der Frau Meier“ die Insolvenz eröffnet, nicht über „Frau Meier“. Aus diesem Grund ist sogar der Nachlass oder das Gesamtgut als Sondervermögen insolvenzfähig (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. §§ 325 ff. InsO).