Читать книгу Insolvenzrecht - Irmgard Gleußner - Страница 33
2. Juristische Personen des Privatrechts
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Die meisten modernen Rechtsordnungen räumen Unternehmerinnen und Unternehmern die Möglichkeit ein, das Risiko ihres unternehmerischen Handelns durch die Gründung von juristischen Personen zu minimieren.[2] Im Fall des Scheiterns steht den Gläubigern dann nur das Gesellschaftsvermögen (und nicht das Privatvermögen der Gründer) als Haftungsmasse zur Verfügung. Konsequente Folge ist, dass sämtliche juristischen Personen des Privatrechts insolvenzfähig sind (§ 11 Abs. 1 S. 1 InsO). Dazu gehören die Aktiengesellschaft (AG), die GmbH, die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) = UG (haftungsbeschränkt) nach § 5a GmbHG, die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), die eingetragene Genossenschaft (eG), der eingetragene Verein (eV), die Societas Europaea (SE), der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) und Mischformen, wie die GmbH & Co. KGaA oder die AG & Co. KGaA. Auch der nicht rechtsfähige Verein wird nach den Regelungen der InsO ausdrücklich für insolvenzfähig erklärt (§ 11 Abs. 1 S. 2 InsO). Die MyTV ist als GmbH ohne weiteres nach § 11 Abs. 1 S. 1 insolvenzfähig und kann die Durchführung eines Insolvenzverfahrens beantragen. Sie befindet sich dabei in guter Gesellschaft. In den letzten Jahren mussten zahlreiche Premiumunternehmen ein Insolvenzverfahren durchlaufen. Dabei kann eine Insolvenz jedes Unternehmen treffen, egal wie lange es am Markt existiert (z.B. Karstadt = 128 Jahre, Grundig = 73 Jahre, Schlecker = 37 Jahre), egal in welcher Branche es sich bewegt (Fernsehherstellung, Mode, Kaufhaus, Hotel, Solarzellen, Nähmaschinen, Baumarkt) und egal in welcher Rechtsform es organisiert ist. Der folgende Überblick zeigt, dass zwar die GmbH besonders insolvenzanfällig ist,[3] aber auch andere Organisationsformen betroffen sind.
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Unternehmen agieren häufig in Konzernstrukturen, um daraus (finanz-)wirtschaftliche oder steuerliche Vorteile zu ziehen. Rechtsfähig und damit insolvenzfähig sind aber ausschließlich die oben genannten Rechtsträger (z.B. AG, GmbH, UG, SE, KGaA). Konzerne mit ihren Holding-Strukturen sind als solche nicht insolvenzfähig. Nur die Muttergesellschaft und die einzelnen Tochtergesellschaften können jeweils Adressatinnen eines Insolvenzverfahrens sein (§ 11 Abs. 1 S. 1 InsO). Die Verzahnung der Gesellschaften im Konzern führt allerdings dazu, dass das Straucheln eines Konzernmitglieds zum klassischen Dominoeffekt führt, so dass häufig auch die anderen Gesellschaften mitgerissen werden. Besonders eng ist die Verflechtung beim sog. cash-pooling; hier werden die Einnahmen der Tochtergesellschaften zentral an die Mutter (als Darlehen) abgeführt. Die Töchter sind dann vom Finanzierungsverhalten der Mutter abhängig.
Beispiel
Als Prototyp einer Konzerninsolvenz ist die Insolvenz von „Karstadt“ zu nennen. Hier mussten mehrere Insolvenzverfahren durchgeführt werden, da verschiedene eigenständige Rechtsträger von der Konzerninsolvenz betroffen waren, nämlich die Muttergesellschaft (Arcandor AG), die Tochtergesellschaft Karstadt Warenhaus GmbH sowie die Tochtergesellschaft Primondo GmbH (wozu Quelle gehörte).
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Sind mehrere Gesellschaften insolvent, muss für jedes Verfahren ein eigener Insolvenzverwalter bestellt werden. Das Motto lautet: eine Gesellschaft, eine Insolvenz, ein (eigenständiges) Verfahren.[4] Das erschwert ein koordiniertes Vorgehen bei der Vermögensverwertung. In der Praxis wird daher seit längerem ein „Konzerninsolvenzrecht“ gefordert. Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen vom 21.6.2013 hat die Bundesregierung „Flagge gezeigt“. Vorgeschlagen werden die Schaffung eines einheitlichen Gerichtsstands (Zuständigkeitskonzentration), die Bestellung eines einheitlichen Insolvenzverwalters sowie die Einhaltung von Kooperations- und Koordinationspflichten für den Fall, dass die Verfahren an verschiedenen Gerichten (mit verschiedenen Verwaltern) geführt werden. Inkrafttreten wird das Gesetz nicht, da es der Diskontinuität anheimgefallen ist.[5]