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5. Staaten und juristische Personen des öffentlichen Rechts

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Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind eigentlich insolvenzfähig. In der Realität kommt es durchaus vor, dass Staaten so hoch verschuldet sind, dass sie ihre Gläubiger nicht mehr bedienen können. Ein Insolvenzrecht für Staaten (teils als „geordnete Insolvenz“ bezeichnet) gibt es jedoch nicht. In Deutschland greift die Sonderregelung des § 12 InsO. So sind nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 12 Abs. 1 Nr. 1 InsO weder die Bundesrepublik Deutschland noch die sechzehn Bundesländer insolvenzfähig. Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Körperschaften, Anstalten) werden grundsätzlich als nicht insolvenzfähig eingestuft (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Sollte also das Land Berlin oder der Bayerische Rundfunk seine Angestellten nicht mehr bezahlen können, steht als Ausweg nicht die Durchführung eines Insolvenzverfahrens offen. Hier existieren eigene (staatliche) Mittel, um „Geld zu schöpfen“.[9]

1. Teil EinleitungE. Der Schuldner im Mittelpunkt des Insolvenzverfahrens › II. Unterschiedliche Verfahrensarten

Insolvenzrecht

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