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b) Ablauf eines Regelverfahrens

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Das Regelverfahren beginnt mit einem Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers, dem sog. Eröffnungsantrag (§ 13 InsO). Ist der Schuldner eine Kapitalgesellschaft, muss (!) bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein Eröffnungsantrag gestellt werden; andernfalls machen sich die Leitungsorgane strafbar (§ 15a Abs. 4 InsO). Der Eröffnungsantrag leitet das etwa drei Monate dauernde Eröffnungsverfahren ein. Hier prüft das Insolvenzgericht, ob die Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren vorliegen und der Schuldner tatsächlich insolvent (zahlungsunfähig, überschuldet) ist (§§ 17, 18, 19 InsO). Damit in dieser Phase nicht wertvolle Firmengegenstände verschwinden, kann das Gericht Sicherungsmaßnahmen anordnen (§§ 21, 22, 22a InsO). Bei Unternehmensinsolvenzen wird in der Regel sofort ein vorläufiger Insolvenzverwalter „als Aufpasser“ bestellt. Nach Ablauf der drei Monate folgt die Insolvenzeröffnung per Eröffnungsbeschluss (§ 27 InsO) oder die Abweisung mangels Masse (§ 26 InsO). Im Eröffnungsbeschluss ernennt das Gericht einen Insolvenzverwalter, der neuer Chef des Unternehmens wird (§ 80 InsO). Dann setzt es eine Frist für die Forderungsanmeldung (§ 28 InsO), bestimmt den Berichtstermin (§ 156 InsO) sowie den Prüfungstermin (§ 176 InsO). Der Insolvenzverwalter sichtet und sammelt währenddessen das Vermögen (= die Insolvenzmasse) des Schuldners (§§ 148 ff. InsO). Zudem holt er „verschwundenes“ Vermögen durch Insolvenzanfechtung wieder zurück (§§ 129 ff. InsO). Was aus dem Unternehmen wird, entscheidet die Gläubigerversammlung im Berichtstermin (§§ 156, 157 InsO). In Betracht kommen Liquidation, Ausproduktion, Verkauf des Unternehmens (= übertragende Sanierung) oder ein Insolvenzplan. Steht die Insolvenzmasse am Ende fest (Teilungsmasse), kommt es zur Verteilung an die Gläubiger (§§ 196 ff. InsO). Zuvor muss in einem Feststellungverfahren ermittelt werden, welche Gläubiger berechtigt sind, an der Verteilung teilzunehmen (§§ 174 ff. InsO). Nach der Schlussverteilung wird das Insolvenzverfahren aufgehoben. Der insolvente Rechtsträger, der mit Eröffnung aufgelöst wird (z.B. §§ 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG, 262 Abs. 1 Nr. 3 AktG, 42 BGB etc.), wird nun am Ende wegen Vermögenslosigkeit aus dem Register gelöscht (§ 394 FamFG). Für natürliche Personen ist die Aufhebung des Insolvenzverfahrens kein Lottogewinn. Denn ab sofort können die Gläubiger wieder in das (neue) Vermögen des Schuldners vollstrecken (§ 201 InsO). Daher folgt das Verfahren der Restschuldbefreiung, das den Schuldenberg nach einer bestimmten Zeit (Wohlverhaltensperiode) auf null stellt (§§ 300, 301 InsO).

Insolvenzrecht

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