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3. Personengesellschaften

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Insolvenzfähig sind nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO auch die Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (= Personengesellschaften). Hierzu gehören die Offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG), die Partnerschaftsgesellschaft (PartG), die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) in der Form der Außengesellschaft,[6] die Partenreederei und die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV). Die neue Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartmbB), die in § 8 Abs. 4 PartGG geregelt wird, ist zwar nicht genannt, gehört aber als Unterfall der Partnerschaftsgesellschaft ebenso dazu wie die Mischformen der GmbH & Co. KG oder der Limited & Co. KG oder der UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG. Nicht insolvenzfähig ist die stille Gesellschaft (§§ 230 ff. HGB), da es kein gesamthänderisches Vermögen gibt.[7] Auch die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist nicht insolvenzfähig (§ 11 Abs. 3 WEG).

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