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1. Teil Einleitung › D. Ziele eines Insolvenzverfahrens

D. Ziele eines Insolvenzverfahrens

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§ 1 InsO sieht explizit vor, dass Ziel eines Insolvenzverfahrens auch die Sanierung sein kann.

§ 1 S. 1 InsO weist als Zweck des Insolvenzverfahrens auf, „die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung, insbesondere zum Erhalt des Unternehmens, getroffen wird.“ Primäres Ziel ist die gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger. Da nicht mehr genug Vermögenswerte vorhanden sind, um alle Forderungen in voller Höhe zu befriedigen, bedeutet die gemeinschaftliche Befriedigung auch immer eine anteilige = quotale Befriedigung.[1] Durch welche Methode die Gläubiger ihr Geld bekommen, ist in § 1 InsO nicht strikt vorgegeben. Neben der Zerschlagung (Liquidation) des Schuldnervermögens ist mittlerweile auch eine Betriebsfortführung denkbar. In der Praxis haben sich vier Wege etabliert: Möglich sind die (sofortige) Liquidation, die Ausproduktion (als gestreckte Liquidation), die übertragende Sanierung des Betriebs oder eines Betriebsteils (auf einen neuen Rechtsträger = Investor) mit anschließender Liquidation des alten Rechtsträgers oder die Sanierung des Insolvenzschuldners selbst mittels Insolvenzplan (Erhalt des alten Rechtsträgers).[2]


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Da oberstes Gebot die Gläubigerbefriedigung ist, muss die Methode für die Gläubiger die wirtschaftlichste = beste Lösung sein. Es besteht sozusagen ein Wettbewerb unter den besten Verwertungsarten.[3] Regelmäßig wird ein saniertes Unternehmen eine höhere Insolvenzquote bieten als dessen Zerschlagung in Einzelteile.[4] Bei der übertragenden Sanierung (oder der Sanierung durch Insolvenzplan) besteht zudem die Chance, dass viele Arbeitsplätze erhalten bleiben. Welcher Weg die beste Befriedigungsquote verspricht, entscheiden die Gläubiger nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einem gesonderten Termin (Berichtstermin § 156).

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Ein zweites Ziel des Insolvenzverfahrens ist in § 1 S. 2 InsO formuliert. Dem redlichen Schuldner soll Gelegenheit gegeben werden, Restschuldbefreiung zu erlangen. Diese Option wendet sich allein an natürliche Personen. Sie ist nicht für Unternehmen gedacht, da diese am Ende durch Registerlöschung „ausgelöscht“ werden. Mit dem Instrument der Restschuldbefreiung (§§ 286 ff. InsO) sollen Privatpersonen, Freiberufler (vgl. § 1 Abs. 2 PartGG) und Gewerbetreibende (Kaufleute §§ 1, 2 HGB bzw. Einzelunternehmer § 14 BGB) spätestens sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Chance erhalten, wieder neu (also ohne Schulden) zu starten.

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