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a) Unterschiede im Adressatenkreis

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Die Unterscheidung zwischen Regelverfahren und Verbraucherinsolvenzverfahren ist nicht schwer. Der jeweilige Personenkreis lässt sich gut aus § 304 InsO herauslesen.

Die Frage, ob ein Regel- oder Verbraucherverfahren zu durchlaufen ist, wird ausschließlich für natürliche Personen relevant. Nach § 304 InsO steht das Verbraucherinsolvenzverfahren nur natürlichen Personen offen. Daher müssen die juristischen Personen (AG, GmbH, SE, eG, UG, KGaA etc.) und die Personengesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG, GbR, PartG, PartmbB etc.) stets das Regelverfahren durchlaufen. Allein aufgrund der Rechtsform sind sie vom Verbraucherinsolvenzverfahren ausgeschlossen. Welche natürlichen Personen das Verbraucherinsolvenzverfahren durchlaufen müssen, ist in § 304 InsO näher geregelt. Erfasst werden ausschließlich natürliche Personen, die nie selbstständig waren (Arbeitnehmer, Schüler, Studierende, Rentner). Es wendet sich aber auch an Personen, die früher einmal selbstständig waren. Deren Vermögensverhältnisse müssen aber überschaubar sein (19 Gläubiger oder weniger) und es dürfen keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Damit lässt sich im Umkehrschluss der Adressatenkreis des Regelverfahrens bestimmen. Dazu gehören alle natürlichen Personen, die zum Zeitpunkt des Eröffnungsantrags (aktuell) wirtschaftlich selbstständig tätig sind (z.B. Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, Apotheker, Glasermeister, Gemüsehändler, Bäcker etc.). Auch Ex-Selbstständige müssen das Regelverfahren durchlaufen, wenn ihre Vermögensverhältnisse unüberschaubar (20 Gläubiger oder mehr) sind oder gegen sie Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Umstritten ist, ob das Regelverfahren auch für GmbH-Geschäftsführer oder für Gesellschafter von Kapitalgesellschaften anwendbar ist. Der BGH bejaht dies zumindest bei einem geschäftsführenden Alleingesellschafter.[10]


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