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V. Der Finalismus

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Die Ursprünge der finalen Handlungslehre (auch „Finalismus“ genannt“) reichen ebenfalls in die 30er Jahre zurück.[106] Ihre Nähe zum anti-liberalen, anti-positivistischen und „anti-naturalistischen“ Zeitgeist ist offenkundig.[107] Zu ihren wesentlichen Inhalten gehörte ein neues Verständnis von „Handlung“, die nicht „kausal“, sondern als „zweckorientiert“ oder „teleologisch“ verstanden wurde. „Handlung“ lässt sich danach nicht ohne ein subjektives Element denken (näher → AT Bd. 2: Claus Roxin, Handlung, § 28 Rn. 14). Man beachte, dass es hierbei nicht um teleologische, also zweckorientierte Begriffsbildung geht, sondern gerade im Gegenteil um die Behauptung eines auf „sachlogischen Strukturen“ gründenden und damit feststehenden Begriffsinhalts von „Handlung“.

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Der Einfluss des Finalismus auf das Verständnis der Straftat wird in der neuen Verortung des Vorsatzes in einem „subjektiven Tatbestand“ am augenfälligsten.[108] Die neue Lehre gestattete es, eine Reihe von komplexen dogmatischen Fragen, die bislang die Strafrechtslehre beunruhigt hatten, zufriedenstellend zu lösen.[109] Dazu gehörte etwa die Unterscheidung von Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikten, das Problem der erforderlichen Verbotskenntnis, und die Herausarbeitung eines konsistenten „normativen“ Schuldbegriffs durch Abgrenzung von die Vorwerfbarkeit begründenden Elementen gegenüber empirisch festzustellenden subjektiven Elementen.[110] Dagegen wurde die Leistungsfähigkeit des Finalismus zur Klärung und Strukturierung der Fahrlässigkeitsdelikte mit guten Gründen immer wieder bezweifelt.[111]

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