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VI. Rückkehr zur teleologischen Begriffs- und Systembildung

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Der philosophische „Unterbau“ der finalen Handlungslehre, auch und gerade der Handlungsbegriff, wurde allerdings schon bald in Frage gestellt.[112] Mehr und mehr setzte sich wieder die Einsicht durch, dass die juristische Begriffsbildung nicht an vermeintliche „ontische“ oder „ontologische“ Vorgegebenheiten gebunden ist, sondern nach den Zwecksetzungen der Rechtswissenschaft erfolgen kann und sollte. Es wurde offensichtlich, dass sich die dogmatischen Vorteile, die mit der neuen Straftatsystematik verbunden waren, auch ohne die finalistischen Basisannahmen sicherstellen ließen.

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Der Aufbau der Straftat und die begriffliche Fassung seiner basalen Bausteine sollen sich nach den Zielen der Kriminalpolitik richten. Diese als „teleologisch“ oder auch als „zweckrational“ zu bezeichnende Position[113] wurde ab den 60er Jahren vor allem von Claus Roxin vertreten und überzeugend begründet.[114] Sie darf heute als die h.M. gelten. Roxin und andere griffen damit der Sache nach Positionen auf, die schon um die Jahrhundertwende von Franz von Liszt vorbereitet worden waren (siehe oben Rn. 51).[115]

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Ein Hauptanwendungsfeld der neuen Lehre war die Neuausrichtung der Zurechnungslehre, wobei es, anders als in den älteren Zurechnungslehren, nur um den Zusammenhang zwischen Handlung und zuzurechnendem Erfolg ging.[116] Man unterschied zwischen einer „naturalistischen“ Kausalität i.S.d. conditio-sine-qua-non-Formel und einer als „normativ“ gedeuteten „objektiven Zurechnung“ (dazu auch → AT Bd. 2: Frank Zieschang, Kausalität und objektive Zurechnung, § 33 Rn. 39). Diese in vielfacher Hinsicht wenig zufriedenstellende Differenzierung krankt schon daran, dass auch die Entscheidung, Kausalität im Sinne der conditio-sine-qua-non-Formel zu deuten, „normativ“ ist. Die relevanten Sachfragen und Wertungen, nach denen sich bestimmt, welche Erfolge zuzurechnen sind und welche nicht, werden in der „Lehre von der objektiven Zurechnung“ eher verdunkelt als geklärt.[117]

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Daneben wurde der „klassische“ Straftataufbau in bedeutenden Lehrwerken des Allgemeinen Teils wie dem von Jürgen Baumann[118] fortgeführt, ohne dass ein grundlegender methodologischer Unterschied zur offen teleologisch (zweckrational) argumentierenden Strafrechtslehre bestand. Schärfer war der Gegensatz dieses sog. „neo-klassischen“ Straftataufbaus zum späten Finalismus.[119]

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