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II. Der finale Handlungsbegriff

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Dem trat die von Hans Welzel (1904–1977) begründete finale Handlungslehre entgegen, die um die Mitte des 20. Jahrhunderts in Deutschland und international erhebliche Resonanz gefunden hat. Für Welzel ist die menschliche Handlung „Ausübung der Zwecktätigkeit. Handlung ist darum ‚finales‘, nicht lediglich ‚kausales‘ Geschehen.“[5] Die Finalität oder Zweckhaftigkeit der Handlung beruhe darauf, dass der Mensch sich „verschiedenartige Ziele setzen und sein Tätigwerden auf diese Zielerreichung hin planvoll lenken kann“. Es genügt daher dieser Konzeption für die Annahme einer Handlung nicht, dass das Geschehen überhaupt auf einem irgendwie gearteten Wollen beruht. Die Handlung umfasst vielmehr auch den konkreten Erfolg und die zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel. Der Vorsatz ist also schon Bestandteil der Handlung.

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Unrecht und Schuld unterscheiden sich danach nicht mehr nach den Merkmalen des Objektiven und Subjektiven. Vielmehr setzt das Unrecht neben der Verursachung des Erfolges immer auch die fehlerhafte Willensbildung (Vorsatz oder Sorgfaltswidrigkeit) voraus, während die Schuld durch die Vorwerfbarkeit gekennzeichnet wird.

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Aus der dadurch bedingten Verschiebung des Vorsatzes von der Schuld in den Tatbestand hat die finale Handlungslehre erhebliche praktische Konsequenzen abgeleitet. Da das Unrechtsbewusstsein kein Bestandteil der Finalsteuerung ist, ist es keine Voraussetzung des Vorsatzes. Sein Fehlen kann also – anders als die sog. Vorsatztheorie angenommen hatte – nicht den Vorsatz, sondern lediglich im Falle fehlender Vorwerfbarkeit die Schuld ausschließen. Diese sog. Schuldtheorie ist vom BGH[6] und vom Gesetzgeber des Allgemeinen Teils (1975) übernommen worden (§ 17 StGB). Auch das vom Gesetzgeber aufgestellte Erfordernis, dass jede Teilnahme eine vorsätzliche Haupttat voraussetzt (§§ 26, 27 StGB), ist aus der Zugehörigkeit des Vorsatzes zum Tatbestand abgeleitet worden.

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