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I. Die kausale Handlungslehre

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Nach dem kausalen Handlungsbegriff, der vor allem auf Franz von Liszt (1851–1919), Ernst von Beling (1866–1932) und Gustav Radbruch (1878–1949) zurückgeht, ist Handlung „die auf menschliches Wollen zurückführbare Bewirkung einer Veränderung in der Außenwelt“[1]. Das „Wollen“, das auch als „Willkürakt“ oder als „willkürliches Verhalten“ bezeichnet wurde, wird dabei vom Willensinhalt gelöst, der als für das Vorliegen einer Handlung gleichgültig beurteilt wird. Das von diesem Handlungsbegriff verlangte Wollen setzt nur voraus, dass das Verhalten „frei von mechanischem oder physiologischen Zwang durch Vorstellungen motiviert wird“[2]. In entsprechender Weise verstand Beling[3] die Handlung als „eine vom Willen überhaupt getragene Körperbewegung oder Regungslosigkeit“.

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Auf diesen Grundgedanken beruht das sog. klassische Verbrechenssystem, das den Tatbestand als eine „gewillkürte“ objektive und wertfreie Erfolgsverursachung verstand und alle subjektiven Elemente des Deliktsgeschehens, vor allem den Vorsatz, der Schuld zuwies. Auch Radbruch[4] votierte für einen Handlungsbegriff, „der lediglich Kausalität des Willens für die Tat fordert und die Frage, welches der Inhalt des Wollens war, gänzlich der Schuldfrage zuweist“. Die Unterscheidung der zentralen Verbrechenskategorien „Unrecht“ und „Schuld“ nach objektiven und subjektiven Deliktselementen, die das klassische System kennzeichnet, ist also unmittelbar aus dem kausalen Handlungsbegriff abgeleitet.

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