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IV. Handlung als Straftat oder als normwidriges Verhalten

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Jakobs[10] hat versucht, einen auf Hegel zurückgehenden, die gesamte Straftat umfassenden Handlungsbegriff wiederzubeleben. Handlung sei „das Sich-schuldhaft-zuständig-Machen für einen Normgeltungsschaden. Ein solcher – und nur ein solcher – Handlungsbegriff ist mehr als ein strafrechtlicher Hilfsbegriff, nämlich ein Begriff von demjenigen Verhalten, das Strafe notwendig macht. Begriffe unterhalb dieses Niveaus erfassen allenfalls Vorläufigkeiten. Nur die Erstreckung des Begriffs bis in die Schuld gibt diesem einen strafrechtlich verbindlichen Inhalt.“

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Ein solcher Handlungsbegriff ist mit dem der Straftat identisch und hat daher keine selbstständige Bedeutung. Er hat durchweg Ablehnung gefunden.[11] Jakobs will auch die verschiedenen Verbrechensstufen und selbst ein auf die Filterfunktion begrenztes Deliktselement als „Hilfsbegriffe“ gelten lassen. Damit reduziert sich der Streit auf die Terminologie.

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Nicht ganz so weit geht Kindhäuser,[12] wenn er die Handlung mit dem tatbestandsmäßigen Verhalten gleichsetzt: „Strafrechtlich relevantes Handeln ist … auf die Tatbestandsverwirklichung bezogenes vermeidbares Verhalten.“ Aber es geht nicht um tatbestandlich relevantes Verhalten, sondern um einen Handlungsbegriff, an den das Wertprädikat der Tatbestandsmäßigkeit erst anknüpft. Außerdem würde die Tatbestandserfüllung besser als Verwirklichung eines unerlaubten Risikos gekennzeichnet. Denn auch ein vermeidbares Verhalten ist nicht tatbestandsmäßig, wenn es sich im Rahmen des erlaubten Risikos bewegt.

6. Abschnitt: Die Straftat§ 28 Handlung › C. Die Anknüpfungsfunktion des Handlungsbegriffs

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